2.BImSchV (Auszug)
"Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2013 I 1021, 3754
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 |
Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150° C] (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1.013 mbar bis zu 423 Kelvin [150° C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden. |
Der vollständige Text der Verordnung ist hier zu finden ⇒ 2. BImSchV